Expertise

Erwachsenenvertretung

Vorausdenken. Für Sie und Ihre Vorsorge.

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Unser Angebot

Rechtliche Beratung und Registrierung.


Das Erwachsenenschutzgesetz gewährleistet volljährigen Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind oder diese verloren haben, mehr Selbstständigkeit, weitgehende Erhaltung ihrer Autonomie und bessere Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Vertretung.

Gewählte Erwachsenenvertretung – die betroffene Person hat die Möglichkeit, einen Erwachsenenvertreter selbst zu bestimmen; Voraussetzung ist, dass die betroffene Person die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen kann.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung – diese verschafft einem bestimmten Personenkreis (nächsten Angehörigen) die Möglichkeit, die betroffene Person zu vertreten, unterliegt aber einer gerichtlichen Kontrolle. Nächste Angehörige sind Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, volljährige Enkelkinder, Geschwister, Nichten/Neffen, Ehegatten, die eingetragene Parterin/der eingetragene Partner, Lebensgefährten, die seit drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind.

Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite und übernehmen die Eintragung der Erwachsenenvertretung für Sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.


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Das Erwachsenenschutzgesetz gewährleistet volljährigen Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind oder diese verloren haben, mehr Selbstständigkeit, weitgehende Erhaltung ihrer Autonomie und bessere Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Vertretung.

Gewählte Erwachsenenvertretung – die betroffene Person hat die Möglichkeit, einen Erwachsenenvertreter selbst zu bestimmen; Voraussetzung ist, dass die betroffene Person die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen kann.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung – diese verschafft einem bestimmten Personenkreis (nächsten Angehörigen) die Möglichkeit, die betroffene Person zu vertreten, unterliegt aber einer gerichtlichen Kontrolle. Nächste Angehörige sind Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, volljährige Enkelkinder, Geschwister, Nichten/Neffen, Ehegatten, die eingetragene Parterin/der eingetragene Partner, Lebensgefährten, die seit drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind.

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